UGP-Richtlinie (2005/29/EG) - Einführung

Kaum ein Fall im Wettbewerbsrecht bleibt heute noch ohne Bezug zum Europarecht. Insbesondere von Bedeutung ist heute die sog. "UGP-Richtlinie".

Einführung

Bei der UGP-Richtlinie (eigentlich: Richtlinie 2005/29/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern) handelt es sich um eine europarechtliche Richtlinie auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts zur Einführung von gemeinsamen Mindeststandards zur Beurteilung von Geschäftspraktiken in der Europäischen Union.

Die UGP-Richtlinie stellt eine Form des vollharmonisierten Rechts dar, d.h. es stellt Regeln auf, die in der gesamten Europäischen Union einheitlich und abschließend sind. Diese Regeln gelten aber nicht nur in grenzüberschreitenden Fällen sondern auch zwischen Wettbewerbern in Deutschland.

Mit der UGP-Richtlinie findet eine Vollharmonisierung statt, d.h. Soweit die UGP Sachverhalte regelt, ist die Regleung abschließend und einheitlich nur nach dem Gemeinschaftsrecht auszulegen.

Die UGP-Richtlinie enthält bestimmte Verbote für unlauterer Geschäftspraktiken aus (Art. 5 Abs. 1 UGP-Richtlinie). Die Frage der „Unlauterkeit“ ist nach der UGP-Richtlinie durch eine 3-Stufige Prüfung zu benatworten.

1. Stufe: Geschäftspraktiken, die auf der Blacklist („schwarze Liste“, Anhang I) stehen.
2. Stufe: Verbot irreführende & aggressive Geschäftspraktiken,
3. Stufe: Generalklausel.

Geschäftspraktiken, die sich auf dieser Liste wiederfinden sind in jedem Fall unzulässig (sog. „Per-se-Verbot“). Diese sind stets und ohne Ausnahme unzulässig. Fällt die beanstandete Maßnahme unter diese Aufzählung, ist eine weitere Prüfung entbehrlich

Fällt die Maßnahme nicht bereits unter die Blacklist, ist die Maßnahme an der 2. Stufe zu messen: dem Verbot irreführender und aggressiver Geschäftspraktiken.

Verstößt eine Maßnahme nicht gegen die Blacklist und hält auch der Prüfung der 2. Stufe stand, ist auf der 3. Stufe zu prüfen, ob sie mit der Generalklausel zu vereinbaren ist.

Prüfungsmaßstab

Die UGP-Richtlinie erfasst nur Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern, nicht also Unfaires Verhalten unter Konkurrenten oder im Rahmen von Marktbeherrschungssituationen (diese fallen u.U. unter das GWB).

Maßstab ist – das erkennt auch die neue Rechtsprechung des BGH an –  nicht mehr der „flüchtig-aufmerksame, unkritische und uninformierte Verbraucher“ (früheres Verbraucherleitbild) sondern der „durchschnittlich informierte, verständige und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher“ (sog. „europäisches Verbraucherleitbild“).

Richtet sich eine Maßnahme aber an eine bestimmte, eindeutig identifizierbare Verbrauchergruppen (z. B. Kinder, Jugendliche oder gebrechliche Personen, Immigranten, Studenten, Tauchsportler, etc.) ist der Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Verbrauchergruppe maßgeblich für das Verbraucherleitbild (sog. „modifiziertes, europäisches Verbraucherleitbild“, Art. 5 Abs. 3 UGP-Richtlinie).

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