Unsere verfassungsmäßige Ordnung schützt die Vertragsfreiheit als ein Grundrecht: es steht grundsätzlich jedem Frei, mit wem er einen Vertrag eingeht oder eben gerade nicht eingeht.
Im Rahmen eines Vertrages muss sich jede Seite sorgfältig verhalten und die Interessen der anderen Partei möglichst nicht verletzen. Geschieht dies doch spricht der Jurist von einer "Leistungsstörung".
Vertragsverletzungen führen dann unter bestimmten Umständen zu Ansprüchen auf
- Schadensersatz,
- Kündigung,
- Nacherfüllung und Neulieferung,
- Rücktritt oder
- gar auf Schmerzensgeld.
Gerade im sog. "Verbrauchsgüterkaufrecht" bzw. im Fernabsatzrecht (z.B. im B2C Internethandel oder bei eBay) ist das Vertragsrecht durch das Europarecht geprägt. Ein besonderes Feld sind zudem die Vertragsstrafen (z.B. Vereinsstrafen oder Strafversprechen aus Unterlassungserklärungen).
Weitere besondere Themenkomplexe sind das Arbeitsvertragsrecht und das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht).



