Schmerzensgeld und Entschädigung

Schmerzensgeld und Entschädigung (auch "immaterieller Schaden" genannt) ist ein besonderes Rechtsgebiet.
Was ist Schmerzensgeld?

Unter Schmerzensgeld (§ 253 BGB) ist eine Form von juristischer "Genugtuung" für einen erlittenen mentalen (phychische) und körperlichen (physische) Schmerz.

Eigentlich entspricht es nicht dem deutschen (und kontinentaleuropäischen) Recht, Schmerzensgeld zu zahlen. Ursprünglich wurde nur der erlittene Schaden ausgeglichen, also Schadensersatz gezahlt. Der Schadenersatz ist stellt nur denjenigen Zustand wieder her, der vor der Schädigung bestand. Seit einiger Zeit aber hat sich dies geändert.

Hinter einem Schmerzensgeld steckt - vereinfacht gesagt - folgende Idee:

Stellen Sie sich vor, das Recht würde Ihnen sagen: "die seelischen Qualen, das Leid, die Angst und den Schrecken können wir nicht ungeschehen machen; Wir können ihn nicht aus ihrem Gedächtnis

Aber wir können Ihnen eine kleine Freude machen. Hier haben Sie etwas Geld: gönnen Sie sich damit etwas. Verschaffen Sie sich eine Freude, die sie sich sonst nicht hätten leisten können"

In vereinfachten Wort gesagt: das ist Schmerzensgeld. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshof hat das Schmerzensgeld eine "Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion" (BGHZ GrZs 18, 149).

Wie hoch sind Schmerzensgelder und wie werden sie berechnet?

Für Höhe und Berechnung von Schmerzensgeld gibt es keine allgemeine Formel. Das Schmerzensgeld richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Berechnung ist (auch für Juristen) sehr kompliziert. Als Hilfsmittel gibt es hierfür sog. "Schmerzensgeldtabellen", in denen Musterentscheidungen aufgelistet werden.

Für ein typischen Fall, z.B. ein Schleudertrauma (HWS-Syndrom) nach Verkehrsunfall, erhält man üblicherweise einen Betrag zwischen 750,00 EUR und 1.500,00 EUR. Für den Verlust eines Fingers (abhängig vom "Nutzwert" des Fingers) zwischen 3.000,00 EUR und 25.000,00 EUR. Ein Nasenbeinbruch ist in der Regel ca. 300,00 EUR wert. Für entstellende Narben im Gesicht reicht die Spanne von ca. 5.000,00 EUR bis 75.000,00 EUR (Männer erhalten hier aber geringere Schmerzensgelder).

Wichtig ist, dass weitere Ansprüche hinzutreten können. Ein Model, dass nach einen Autounfall eine Narbe im Gesicht hat, bekommt nicht unbedingt mehr Schmerzensgeld als eine Arzthelferin gleichen Alters mit derselben Narbe. Das Model erhält aber zusätzlich u.U. Schadensersatz wegen entgangener Einnahmen aus ihrem Beruf.

Das höchste in Deutschland bisher ausgeurteilte Schmerzensgeld wurde 2003 vom Landgercht Kiel zugesprochen und betrug 500.000,00 EUR. Es wurde einem Baby zugesproche, dass nach einem Autounfall ab dem ersten Halswirbel gelähmt war.
Erhält man bei Mobbing auch Schmerzensgeld?

In der Regel: ja. Mobbing stellt eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Die Beträge liegen erfahrungsgemäß zwischen 2.500,00 EUR und 15.000,00 EUR.

Kann man neben dem Schmerzensgeld noch Schadenseratz verlangen?

Ja, der Schadensersatz und das Schmerzensgeld schließen sich nicht aus.
Gibt es Besonderheiten beim Schmerzensgeldanspruch?

Ja, der Schmerzensgeldanspruch kann zwar vererbt aber nicht abgetreten werden. Dass heißt ein geschädigter kann seinen Schmerzensgeldanspruch nicht auf eine andere Person übertragen.

Was ist Entschädigung?

Unter "Entschädigung" werden unterschiedliche Dinge verstanden. Hierunter fallen unter Anderem das "medienrechtliche Schmerzensgeld", der "abschreckende Schadensersatz wegen Diskriminierung" und
Medienrechtliches Schmerzensgeld

Eine Bedeutung von "Entschädigung" ist, der Entschädigungsanspruch im Presse- und Medienrecht (sog. "Medienrechtliches Schmerzensgeld").

Die erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu stammt aus dem Jahr 1958 (der sog. "Herrenreiter-Fall"). Voraussetzung für den ist eine schwerwiegende Verletzung des sog. allgemeinen Persönlichkeitsrechts (insbesondere bei einer Verletzung der Privat- und Intimsphäre durch Fotos), die nicht anderweitig ausgeglichen werden kann. In den letzten Jahren wurden den Betroffenen, oftmals sind dies Prominente, zunehmend höhere Summen an Schmerzensgeld gewährt, der Tochter von Caroline von Hannover wurden so im Jahre 2003 über 75.000,00 Euro Schmerzensgeld für die Veröffentlichung eines Paparazzo-Fotos zuerkannt.

Im medienrechtlichen Schmerzensgeld steckt eine Form von Strafe. Insbesondere Verlage verdienen mit den Fotos von Prominenten viel Geld, weil eine vermeintliches "Promi-Skandalfoto" die Auflage geradezu explodieren lässt. Würde dem Prominenten danach nur ein Schmerzensgeld von wenigen tausend Euro zugesprochen, wäre dies geradezu ein Ansporn für die Verlage, weiterhin solche Fotos zu bestellen, da der Gewinn durch die mehrverkauften Zeitungen viel höher wäre als das Schmerzensgeld.

In einer neueren Entscheidung des Landgerichts Kiel ("Nacktfotos im Netz"-Entscheidung) wurde aber auch "normalen Menschen" ein hoher Entschädigungsbetrag zugesprochen. Weil Naktfotos einer jungen Frau ohne deren zustimmung im Internet veröffentlicht worden waren, wurde ihr ein Entschädigungsbetrag von 25.000,00 EUR zugesprochen.

Was ist "abschreckender Schadensersatz" (Diskriminierungsrecht)?

Unter abschreckendem Schadensersatz verstand man früher nur eine Rechtsfigur des angelsächsischen Rechts. In Großbrittanien und den U.S.A. wurden schon vor langer Zeit die sog. "punitive damages" (oft als "Straf-Schadensersatz" bezeichnet) eingeführt.

Über "punitive damages" gibt es in Deutschland (auch unter Juristen) viele Gerüchte und wenig echtes Wissen. So ist z.B. eine Voraussetzung für die Gewährung von "punitive damages" nach U.S.-Recht, dass dem Schädiger nachgewiesen werden kann, dass er die Rechtsgüter und Interessen des Geschädigten bewusst aus niederen Beweggründen (idR. aus Profitsucht) mit Füßen getreten hat. Hier steht im Vordergrund, dass der Betrag, der einem Opfer zugesprochen wird, so hoch sein soll, dass es dem Schädiger (in der Regel einem Unternehmen) für immer vergeht, Menschen so zu behandeln.

Seit einigen Jahren (spätestens seit 2006) kennt das deutsche Recht einen eigenen Anspruch auf abschreckenden Schadensersatz für Opfer von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz oder Diskriminierung. Den Opfer wird gem.§ 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ein Schadensersatz zugesprochen, der auch abschreckende Wirkung haben muss. Anwendungsfälle sind insbesondere:

  • Diskriminierung bei der Einstellung, Beförderung;
  • Diskriminierung bei der Auswahl des zu Kündigungen Mitarbeiters;
  • Diskriminierung durch Mobbing;
  • Diskriminierung in der Schule;
  • Diskriminierung bei der Wohnungssuche;
  • Diskriminierung beim Abschluss von sog. Massengeschäften (z.B. beim Diskobesuch).

Voraussetzung ist zudem, dass die Diskriminierung auf einem "verpönten Merkmal" beruht. Dazu gehören: Alter, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Sexuelle Orientierung (und sexuelle Identität), Behinderung, Herkunft und Rasse.

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