Prozesskostenrisiko

Nach der heutigen Rechtslage trägt derjenige, der bei einem Rechtsstreit unterliegt, die Kosten des Verfahren. Man spricht daher vom "Prozesskotenrisiko".

Welche Kosten sind ggF. zu erstatten?

Der Unterlegene hat die Kosten der zweckensprechenden Rechtsverfolgung zu tragen. Dies sind mindestens

  • die Gerichtskosten,
  • die Anwaltskosten der siegreichen Partei (soweit dort ein Anwalt tätig war) und der des eigenen Anwalts,
  • Reisekosten,

Wie hoch sind diese Kosten?

Das hängt stets vom Einzelfall ab. Als eine Fausregel gilt, dass in Fällen ohne Sachverständigenkosten und Zeugen, die Kosten des Rechtsstreit in der ersten Instanz selten höher liegen als der Gegenstandswert.

Von besonderer Bedeutung sind Sachverständigenkosten. Diese können bisweilen sehr hoch sein. Im Rahmen von geologischen Gutachten oder bei aufwendigen Messungen oder Rekonstruktionen können Sachverständigenkostne ein vielfaches der übrigen Kosten des Rechtsstreits ausmachen. Bei geologischen Gutachten, können z.B. Kosten für Bohrungen anfallen, die mitunter mehrere zehntausend Euro kosten können.

Kann man sich gegen diese Kosten absichern?

Ja. Es gibt verschiedene Wege, sich gegen das Prozesskostenrisiko abzusichern. Einerseits besteht die Möglichkeit, rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, andererseits gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Prozessfinanzierer einzuschalten.

Muss man die Kosten auch im Falle der Prozesskostenhilfe tragen?

Die Prozesskostenhilfe (PKH) dient dazu, sicherzustellen, dass Menschen, die sich einen Rechtsstreit eigentlich nicht leisten können, vom Recht nicht ausgeschlossen werden. Wird für einen Rechtsstreit Prozesskostenhilfe gewährt, so übernimmt die Staatskasse das Prozesskostenrisiko. Maßgeblich sind aber die Erfolgsaussichten der Sache.

Bitte beachten Sie aber, dass PKH kein Freibrief ist. Die Kosten, die nach der PKH von der Staatskasse übernommen werden, können bei derjenigen Person, die PKH erhalten hat, später von Seiten der Staatskasse zurückgefordert werden, falls sich die Vermögenssituation zukünftig verbessert. Für Beratungshilfe gelten ähnliche Regeln.

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