Anwaltsgebühren & Streitwerte

Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts entstehen gesetzliche Gebühren. Der Anwalt muss daher im rechtlichen Sinn keine Verträge über sein Honorar schließen, sondern sein Honorar entsteht Kraft Gesetzes durch die Beauftragung und das Tätigwerden. Die Höhe der Vergütung richtet sich entweder direkt nach der gesetzlichen Vorschrift oder nach einer in ihr vorgeschriebenen Berechnungmethode. Das maßgebende Gesetz hierfür ist das "Rechtsanwaltsvergütungsgesetz". Neben den Rechtsanwaltsgebühren entstehen unter Umständen noch weitere Kosten, insbesondere Gerichtskosten.

Was ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz?

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist die gesetzliche Grundlage für die Abrechnung der Vergütung der Rechtsanwälte. Das Honorar des Amwalts ist - sofern nichts anderes vereinbart wurde - dadurch gesetzlich festgelegt. Die gesetzlich geregelten Gebührensätze für Rechtsanwälte sind seit 1994 fast unverändert.

Was ist der "Streitwert"?

Im Zivilrecht richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Wert, den der Streit für den Mandanten hat (so genannter "Streitwert"). Häufig wird dies auch mit dem "Interesse des Mandanten an der Sache" beschrieben.

  • Bei einer Geldforderung ist dies in der Regel die Höhe der Forderung ohne Zinsen und Nebenkosten sein.
  • Bei Schadensersatzforderungen: entspricht der Streitwert in der Regel dem Schaden.

Anhand des Streitwertes wird eine einfache Gebühr anhand einer Tabelle ermittelt (sog. "1,0-Gebühr").

Auf dieselbe Weise berechnen sich auch Gerichtskosten und Notargebühren. Bei Gerichtskosten spricht man allerdings vom "Gegenstandswert". Bei Notargebühren spricht man von Geschäftswert.

Was sind "Vergütungstatbestände"?

Für jede Tätigkeit kann der Rechtsanwalt anhand des Vergütungsverzeichnisses (VV), das Teil des RVG ist, einen Faktor für die geleisteten Tätigkeiten bestimmen. Für bestimmte Tätigkeiten entstehen bestimmte gebühren.

  • Für eine Klageerhebung entsteht eine 1,3-Gebühr
  • Für einen Vergleich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entsteht eine 1,0-Gebühr.
  • Für eine außergerichtliche Vertretung liegt die Gebühr zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren. In der Regel wird hierfür eine 1,3-Gebühr abgerechnet.

Gibt es neben den Gebühren noch andere Berechnungsposten?

Ja, neben den Gebühren gibt es noch die sog. "Auslagen". Mit Auslagen werden Kosten bezeichnet, die anläßlich des Mandats anfallen. Dies sind z.B.

  • Portokosten
  • Kopierkosten
  • Auslagen und Ksten anlässlich einer getätigten Reise (z.B. zum Gerichtstermin).

Zu den Auslagen gehört auch die gesetzliche Umsatzsteuer. Diese fällt im Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zusätzlich an.

Honorarvereinbarungen

Zunehmend werden Honorarvereinbarungen über eine Tätigkeit geschlossen. Der Grund hierfür ist meistens, dass eine bestimmte Tätigkeit nicht im Gebührenverzeichnis steht. Für

  • ... Anfertigen eines Vertrages,
  • ... Entwerfen von AGBen oder
  • ... Prüfen einer Werbeaussage auf Abmahnbarkeit

sieht die Gebührenordnung keine Tatbestände vor. Hier werden vertraglich Honorare vereinbart.

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