Inkasso bedeutet: das Geltendmachen, Durchsetzen und Eintreiben von Forderungen. Folgerichtig ist das Euro-Inkasso das Geltendmachen, Durchsetzen und Eintreiben von Forderungen innerhalb Europas. Konkret bedeutet dies, dass unsere Kanzlei darauf spezialisiert ist, Forderungen in der gesamten EU (mit Ausnahme von Dänemark) einzutreiben.
FAQ: Fragen und Antworten zum EU-Inkasso
Was ist so besonders am EU-Inkasso (EU-Vollstreckungstitel)?
Im Unterschied zum herkömmlichen Inkasso, führt das erfolgreiche Inkasso auf Grundlage der EU-MahnVO (VO (EG) Nr. 1896/2006) oder der EU-BagatellVO (Verordnung (EG) Nr. 861/2007) zu einem Europäischen Vollstreckungstitel (EU Exekution, EG-VollstrTitelVO).
Um den Unterschied zu erklären müssen wir kurz ausholen: Ein nationaler Vollstreckungstitel (z.B. ein Urteil oder ein Volstreckungsbescheid kann ohne weiteres in Deutschland vollstreckt werden. Wenn der Schuldner aber in ein anderes EU-Land zieht oder zum Beispiel in eine Sache vollstreckt werden soll, die sich im Ausland befindet (ein Haus in Spanien), ist der Deutsche Titel ersteinmal wertlos. Der Deutsche Titel muss nämlich erst von einem Gericht des Ziellandes umgeschrieben werden (sog. "Exequaturverfahren"). Das Exequaturverfahren dauerte in der Vergangenheit bis zu 24 Monate. In dieser Zeit ist der Schuldner nicht selten bereits wieder umgezogen.
Im Euro-Inkasso erhält der Gläubiger automatisch einen EU-Vollstreckungstitel (EG-VollstrTitelVO, VO (EG) Nr 805/2004), der keiner weiteren Umschreibung bedarf. Wenn also der Schuldner innerhalb der EU seinen Wohnsitz verlegt kann der EU-Titel unmittelbar auch im neuen Mitgliedsstaat (außer Dänemark) volstreckt werden.
Führen Sie Inkasso also auch gegen Schuldner in Spanien (bzw. England, Österreich) durch?
Ja, sogar gegen Schuldner in Deutschland. Wir führen das gerichtliche Mahnverfahren (Verordnung (EG) Nr. 1896/2006) grundsätzlich in der gesamten Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) durch. Dasselbe gilt für Verfahren nach der EU-BagatellVO (Verordnung (EG) Nr. 861/2007).
Übrigens wir führen das Euro-Inkasso auch gegen Schuldner in Deutschland durch, sofern der Gläubiger in einem anderen EU-Land seinen Sitz oder gewähnlichen Aufenthalt hat.
Wann kann das Euro-Inkasso durchgeführt werden?
Das Euro-Inkasso nach den Verfahren nach Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (EU-MahnVO) und Verordnung (EG) Nr. 861/2007 (EU-BagatellVO) setzt voraus, dass die Rechtssache zwischenstaatlichen Bezug hat. Dies ist der Fall, wenn
- Schuldner und Gläubiger in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der EU ihren Wohnsitz oder regelmäßigen Aufenthalt haben
- oder (für den Fall, dass beide in demselben Mitgliedsstaat wohnen) der Fall vor dem Gericht eines anderen Mitgliedsstaats zu verhandeln wäre (Beispiel: zwei Verkehrsunfälle zwischen Deutschen im Urlaub in Frankreich).
Welches sind die Rechtsgrundlage für das Euro-Inkasso?
Die Rechtsgrundlagen sind
- die EU-Mahnverordnung (zur Einführung eines Europäischen Zahlungsbefehls, Verordnung (EG) Nr. 1896/2006). Der EU-Zahlungsbefehl wird oft auch als EU-Mahnbescheid bezeichnet.
- die EU-Verordnung über geringfügige Forderungen (auch EU Small Claims Directive, oder Bagatellverordnung, Verordnung (EG) Nr. 861/2007) genannt.
- der EU-Vollstreckungstitelverordnung (EG-VollstrTitelVO, VO (EG) Nr 805/2004).
Welche Kosten entstehen?
Die Kosten des Euro-Inkasso richten sich in der Regel nach dem Wert der Sache. Abhängig von der Höhe der Forderung entstehen für unsere Tätigkeit im Inkasso-Verfahren entweder Gebühren nach dem Deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer Honorarvereinbarung.
Im letzteren Fall berechnen sich die Kosten anhand eines Prozentsatzes vom Wert (unter Berücksichtigung eines Mindestwerts)
Werden die Kosten des Inkassoverfahrens erstattet?
Häufig: ja. Es hängt aber von dem anwendbaren Recht ab. Maßgeblich ist das, auf die zu Grunde liegende Rechtsbeziehung (z. B. den Vertrag oder sonstigen Schuldgrund) anwendbaren Recht ab: ist z. B. deutsches, österreichisches oder polnisches Recht auf den Vertrag anwendbar, ist eine Erstattung zumindest in großen Teilen, möglich.
Richtet sich der Anspruch z.B. nach britischem Recht (d.h. nach dem Recht von England und Wales), dann ist eine Erstattung der unmittelbaren Kosten des Mahnverfahrens nur eingeschränkt möglich. Wir beraten Sie diesbezüglich im Einzelfall.
Wie lange dauert ein Euro-Inkasso?
Das hängt von ganz verschiedenen Punkten ab, unter anderem
- vom Wohsitz des Schuldners,
- von etwaigen Übersetzungen,
- vom zuständigen Gericht.
Im kürzesten Fall dauert das Verfahren ca. 65 Tage bis zur Ausstellung eines EU-Titels. In der Realität stellen wir derzeit eine Verfahrensdauer von ca. 8-10 Monaten fest.
Wie endet das EU-Inkasso?
Das EU-Inkasso endet entweder
- durch Ausstellung eines Vollstreckungstitels,
- mit der Überleitung in ein reguläres gerichtliches Verfahren,
- durch Rücknahme.
Wir haben eine Vielzahl von Forderungen gegen Personen oder Einrichtungen in der EU, können wir das Inkasso strukturieren?
Natürlich. Großkunden erhalten bei uns Zugang zu einem eigenen Inkassoauftragsverfahren per Fax, Internet oder E-Mail. Wir stellen Ihnen dafür die erforderlichen Unterlagen und bieten besondere Kontaktwege zu unseren Sachbearbeitern.
Wir haben unseren Sitz in einem EWR-Staat (Schweiz, Norwegen, Liechtenstein). Können wir trotzdem von dem neuen Verfahren profitieren?
Möglicherweise ja. Es gibt einige wegen, wie Unternehmen aus EWR-Staaten (Schweiz, Norwegen, Liechtenstein) Zutritt zu dem EU-MahnVO (Verordnung (EG) Nr. 1896/2006) und dem EU-BagatellVO (Verordnung (EG) Nr. 861/2007) erhalten können. Sprechen Sie uns an.



